Lieferbedingungen / AGB.
der STEINCONNECTOR GmbH.
Direkter Download: AGB / Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der STEINCONNECTOR GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
2. Angebot und Abschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in textlicher Form als verbindlich bezeichnet haben.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.3 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
3.1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
3.2. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
3.3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
3.4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 6 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
4. Vertraulichkeit und Datenschutz
4.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
4.2 Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
4.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
4.4 Wir dürfen die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website verfügbaren Datenschutzerklärung.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5.2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, wenn dieser für den Besteller nach dem Vertragszweck von Interesse ist und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Im Übrigen kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
5.3. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor
5.4. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
5.5. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
6. Lieferung
6.1. Von uns angegebene Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie den rechtzeitigen Erhalt aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Freigaben und die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
6.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
6.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind danach zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6.4 Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
6.5 In Fällen höherer Gewalt und bei allen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens und Einflussnahme liegen, wie z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Epidemien, Pandemien, Aufruhr, Streik und Aussperrung, behördliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferungen gilt die Lieferzeit als angemessen verlängert. Dies gilt insbesondere bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind – ausgenommen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
6.7. Die Rechte des Bestellers gemäß § 9 und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Der Besteller kann, wenn er uns nach Eintritt des Lieferverzugs erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten.
7. Versand und Gefahrübergang
7.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
7.2 Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
7.3 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
8.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
8.3 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
8.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
8.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
8.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Gewährleistung
9.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
9.2 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leisten wir ebensowenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
9.3 Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Dabei hat er die Lieferung unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Empfang, auf eventuelle Mängel zu untersuchen und uns dann Mitteilung zu machen, wenn solche festgestellt sind.
9.4 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache dem Besteller zu ersetzen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der ursprüngliche Lieferort. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gem. § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
9.5 Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern.
9.6 Erfolgt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
9.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
9.8 Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (z.B. § 438 Abs.1 Nr.1, Abs.3 BGB). Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann im Falle des S.5 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung hierzu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
9.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10. Haftung
10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
10.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.3 Soweit wir gem. § 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.
10.4 Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für unsere Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale iSv § 444 BGB, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Rückgabe von Verpackungen
11.1 Entscheidet sich der Besteller Verpackungen, wie insbesondere Um- und Transportverpackungen, die unserer Rücknahmepflicht gem. § 15 Abs.1 VerpackG unterfallen, zurückzugeben, so sind diese Verpackungen an unsere Betriebsstätte zurückzugeben.
11.2 Befinden sich unter diesen Verpackungen auch solche, die nicht aus unseren Lieferungen stammen und überschreitet die Menge dieser Verpackungen das übliche Maß und unsere Rücknahmekapazitäten, so kann die Rücknahme dieser Verpackungen verweigert werden. Die Bewertung des üblichen Maßes und der Kapazitäten erfolgt durch uns.
11.3 Auf unser Verlangen weist der Besteller durch geeignete Dokumente (wie beispielsweise Lieferunterlagen) nach, dass es sich bei den zurückgegebenen Verpackungen um solche aus unseren Lieferungen handelt.
11.4 Befinden sich unter den zurückgegebenen Verpackungen solche, die nicht aus unseren Lieferungen stammen, so ist der Besteller verpflichtet, uns die durch die Entsorgung entstehenden Kosten zu ersetzen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
12.2 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
Stand: November 2022
STEINCONNECTOR GmbH
Frohntaler Straße 30
D-42929 Wermelskirchen